Der Standard IFRS 3 enthält Regelungen, die ein Unternehmen im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses zu beachten hat. Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 sind alle Fälle, in denen ein Erwerber Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erhält. Nicht anzuwenden ist der Standard auf die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, den Erwerb von Vermögensgegenständen, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen und auf den Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung. Die analoge Vorschrift für die Rechnungslegung nach den US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards (US-GAAP) ist ASC 805 Business Combinations. Die beiden Vorschriften sind weitestgehend gleich, ein materieller Unterschied besteht in der Detaildefinition, wann ein Kontrollmehrheit vorliegt und IFRS 3 bzw. ASC 805 anzuwenden ist.
Unternehmenszusammenschlüsse sind nach IFRS 3 bzw. ASC 805 auf Basis der Erwerbsmethode zu erfassen. Die Erwerbsmethode umfasst folgende Schritte:
Vermögenswerte und Schulden werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert (vgl. IFRS 13) zum Erwerbszeitpunkt bewertet. Nicht beherrschende Anteile werden entweder zum beizulegenden Zeitwert oder mit dem proportionalen Anteil des nicht beherrschenden Anteils am beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens des erworbenen Unternehmens bewertet. Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich aus dem Kaufpreis des Unternehmens abzüglich der zum Bewertungsstichtag mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte und Schulden. Übersteigt der Nettobetrag der neubewerteten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten den Kaufpreis ergibt sich ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Badwill), welchen das erwerbende Unternehmen zum Erwerbszeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen hat.
Für die Beurteilung der Art und finanziellen Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen hat ein Erwerber folgende Angaben im Jahresabschluss offen zu legen:
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