Der Standard IAS 36 regelt die Durchführung und Bilanzierung von Wertminderungstests bzw. Impairment Tests. Zielsetzung von IAS 36 ist, dass die Vermögenswerte eines Unternehmens nicht höher als mit ihrem erzielbaren Betrag bewertet und in der Bilanz angesetzt werden. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert eines Vermögenswerts.
Zu jedem Abschlussstichtag hat ein Unternehmen mögliche Anhaltspunkte zu analysieren, ob eine Wertminderung eines Vermögenswertes vorliegt. IAS 36 beinhaltet eine Auflistung von externen und internen Indikatoren für eine mögliche Wertminderung. Eine zwingende jährliche Überprüfung ist für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, noch nicht zum Gebrauch verfügbarer immaterieller Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwerte vorgeschrieben.
Die analogen Vorschriften für die Rechnungslegung nach den US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards (US-GAAP) sind in den Standards ASC 350 Intangibles - Goodwill and Other und ASC 360 Porperty, Plant and Equipment enthalten.
Der Standard IAS 36 ist auf alle Vermögenswerte mit folgenden Ausnahmen anzuwenden:
IAS 36 ist insbesondere auf folgende Vermögenswerte anzuwenden.
Zu jedem Bilanzstichtag sind für alle Vermögenswerte Hinweise zu prüfen, ob der Buchwert den höheren Betrag von beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder den Nutzungswert übersteigen könnte, d.h. ob für den Vermögenswert eine Wertminderung (Impairment) vorliegt.
Der beizulegende Zeitwert wird nach IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bestimmt. Ist der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten höher als der Buchwert, muss der Nutzungswert nicht bestimmt werden. Kann der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht ermittelt werden, dann ist der erzielbare Betrag der Nutzungswert.
Der Nutzungswert wird mittels Diskontierung aus den Cash Flows die aus der Nutzung des Vermögenswertes und seines Abgangs zum Ende der Nutzungsdauer erwartet werden, ermittelt. Das Unternehmen schätzt dabei die zukünftigen Cash Flows, welche aus dem Vermögenswert in Transaktionen mit fremden Dritten erlangt werden können. Der verwendete Diskontierungszins muss gemäß IAS 36 einen Zinssatz vor Steuern darstellen, der die Einschätzungen des Marktes in Bezug auf den Zeitwert des Geldes und das spezifische Risiko des Vermögenswertes widerspiegelt.
Die Cash Flow Planungen müssen auf vernünftigen Annahmen unter Nutzung der aktuellen Finanzpläne und Vorhersagen beruhen. IAS 36 geht von einem Planungshorizont von 5 Jahren aus. Die Finanzpläne müssen sich auf die Vermögenswerte im jetzigen Zustand ohne zukünftige Restrukturierungen beziehen.
Ein Wertminderungsaufwand ist in der Bilanz immer zu berücksichtigen, wenn der erzielbare Betrag geringer als der Buchwert ist. I.d.R. ist die Wertminderung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Nach IAS 36 müssen für jede Klasse von Vermögenswerten die Wertminderungen und Wertaufholungen, welche erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst worden sind, angegeben werden. Im Fall einer wesentlichen Wertminderung (Impairment) sind die Umstände, die zu der Wertminderung geführt haben, der erfasste Wertminderungsaufwand, Informationen über die betroffenen Vermögenswerte und ihrer Segement-Zugehörigkeit sowie Informationen zu den betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten anzugeben.
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